Unsere Satzung
Unsere Satzung
Unsere Satzung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kinderwelt e.V. Berlin“. Er hat den Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie des Sozialverhaltens, der Eigeninitiative und der Selbständigkeit von Kindern. Eine parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Beeinflussung der Kinder durch Mitglieder, Vorstand, Beauftragte und Angestellte des Vereins sowie nicht vereinsangehörige Erziehungsberechtigte, deren Kinder den Kindergarten besuchen, wird ausgeschlossen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer in Elternmitarbeit betriebenen Kindertagesstätte (Elterninitiativ-Kindertagesstätte) erreicht.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
§4 Beginn der Mitgliedschaft
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, dem Verein anzugehören:
Fördermitglieder
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins bejahen. Sie unterstützen und fördern die Ziele des Vereins. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Fördermitglieder können die Höhe ihrer Beitragszahlungen an den Verein selbst festlegen. Angestellte des Vereins sind Fördermitglieder ohne Beitragszahlungen, eine Wahl in den Vorstand ist für Angestellte ausgeschlossen. Der Austritt erfolgt formlos und in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.
Ordentliche Mitglieder
Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages erklären die Eltern gleichzeitig ihren Beitritt als Mitglied in den Verein und erkennen die Satzung an. Der Verein nimmt den Beitritt an.
Die Mitgliedschaft in dem Verein ist an das Bestehen des Betreuungsvertrages gebunden. Sie endet automatisch mit der Beendigung des Vertrages. Eine Kündigung des Vertrages gilt gleichzeitig als Austrittserklärung des Mitglieds aus dem Verein zum Ende der Kündigungsfrist. Bei Vereinsbeitritt von Eheleuten werden beide Ehepartner Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht, Vereinsbeiträge sowie sonstige Zahlungen werden behandelt wie bei Einzelmitgliedern.
§5 Rechte der Mitglieder
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besitzt jedes Mitglied, vorausgesetzt, dass es in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist, in den Vereinsversammlungen aktives und passives Wahlrecht.
Gemäß §34 BGB ist ein Mitglied jedoch von den Abstimmungen ausgeschlossen, in denen über die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein beschlossen werden soll.
§6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung und der Beschlüsse und zur tätigen Mitarbeit zur Erreichung des Vereinszweckes verpflichtet. Die Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, der jährlich von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Wer mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Übernommene Aufgaben erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch kann dem Vorstand je nach Aufwand eine Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Nach §3 Nr. 26a EStG) wird unter Berücksichtigung der finanziellen Haushaltslage vom Vorstand festgelegt.
Pro Mitgliedschaft müssen die vom Vorstand jährlich festgelegten Pflichtstunden abgeleistet werden. Pro nicht geleistete Pflichtstunde ist der im Betreuungsvertrag festgesetzte Betrag zu entrichten. Pflichtstunden des Vorstandes sind durch die Vorstandsarbeit abgegolten.
§7 Ende der Mitgliedschaft, Ausschlussverfahren
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Voraussetzung für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern ist jeweils nur zum Quartalsende zulässig und muss mindestens sechs Wochen vor Ende des Quartals erklärt sein; ausgenommen hiervon sind die Einschulungsjahrgänge, in diesem Falle endet die Mitgliedschaft automatisch zum 31.07. des laufenden Kalenderjahres. Der Austritt von Fördermitgliedern ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich, bei Fördermitglieder, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder einen Beschluss der Gremien verstoßen hat, kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Für das Verfahren antragsberechtigt sind der Vorstand oder eine Gruppe von mindestens 20 % der Mitglieder. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Vor dieser Entscheidung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§8 Die Organe und ihre Aufgaben
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und fasst die Beschlüsse des Vereins, soweit der Vorstand dafür nicht zuständig ist. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. In der Jahreshauptversammlung, die innerhalb der ersten sechs Monate des laufenden Kalenderjahres abzuhalten ist, werden der Jahresbericht und der Kassenbericht vorgelegt, die Entlastung des Vorstandes einschließlich des Kassenwarts beschlossen, die Aufgaben und Leistungen der Mitglieder festgelegt und die gem. §10 Abs. 3 anstehenden Wahlen abgehalten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann die Funktion des Vorstandes durch einfachen Beschluss festlegen. Alle vier Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von mind. 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingegangen sein.
Die Einladung zur ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
§9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein nach außen zu vertreten, Beschlüsse der Versammlungen auszuführen, die laufende Verwaltung des Vereins zu besorgen, die satzungsgemäßen Versammlungen gem. §8 Abs. 2 mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin mit Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben, das Vermögen des Vereins zu verwalten und über die einzelnen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen. Unterschriftsberechtigt sind immer jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstandsvorsitzende repräsentiert und vertritt den Verein nach außen im Kontakt mit Behörden, Firmen, Verbänden oder anderen Vereinen. Er übernimmt die Vorbereitung und Leitung von Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen. Ihm obliegt die Übersicht über sämtliche Vereinsgeschäfte.
Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden und betreut das gesamte Personalwesen.
Der Schriftführer erledigt die laufende Korrespondenz des Vereins, führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen und hat diese zu unterschreiben, verfasst Einladungen zu Mitgliederversammlungen und übernimmt ggf. weitere Aufgaben im Auftrag des 1. Vorsitzenden
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und betreut das gesamte Finanzwesen. Er überwacht die Einnahmen und Ausgaben auf ihre Wirtschaftlichkeit hin und sorgt für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. Er ist berechtigt, Geld anzunehmen und Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Kassenwart überwacht zudem die Zahlung der Monatsbeiträge durch die Mitglieder, und stellt ggf. Anträge auf Finanzierung außerbudgetärer Leistungen.
Die Kasse wird nach Vorlage des Kassenberichtes von zwei Kassenprüfern geprüft, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören, noch dürfen sie Angestellte des Vereins sein.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gem. §27 BGB seines Amtes enthoben werden. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; es ist sofort ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand kann auch von sich aus die Vertrauensfrage stellen und dann mit einfacher Mehrheit bestätigt oder abgewählt werden. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
Der Vorstand ist befugt, bei Verstößen gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Versammlungen die entsprechende Person abzumahnen und in zweiter Instanz auszuschließen; bei schwerwiegenden moralischen und /oder kriminellen Verfehlungen kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung den Ausschluss des Mitgliedes oder die Kündigung bestehender Arbeits- u. Dienstleistungsverhältnisse unter Berücksichtigung bestehender Arbeitsrechte beschließen. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, Hausverbote zu erteilen.
§10 Wahl- und Beschlussordnung
Bei ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlungen (Mitgliederversammlungen) sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Übertragung des Stimmrechts von nichtanwesenden Vereinsmitgliedern an ordentliche Vereinsmitglieder ist nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich. Die Übertragung des Stimmrechts ist auf maximal zwei Vollmachten je Vereinsmitglied beschränkt.
Die Vollmacht beschränkt sich auf die für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Tagesordnungspunkte. Das vertretene Vereinsmitglied kann die Stimmangabe nicht inhaltlich beeinflussen. Mit der Vollmachtserteilung kann der Bevollmächtigte frei über das ihm übertragene Mitgliedschaftsrecht verfügen. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigt den Inhaber der Vollmacht auch zur Ausübung des Rede-, Antrags- und Auskunftsrechts.
Auf der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand aufgrund von Vorschlägen mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Die Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung im Voraus gewählt; sie müssen jährlich gewechselt werden.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember. Das Kindergartenjahr ist der Zeitraum vom 01. August bis 31. Juli des jeweils laufenden Jahres.
§12 Satzungsänderung
Die Satzung des Vereins kann mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden. Auf der Einladung zur Versammlung muss auf die anstehende Änderung unter Beifügung der alten sowie der neuen Form hingewiesen werden.
§13 Auflösung des Vereins
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§14 Vereinsvermögen bei Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu. Dieses Vermögen darf ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützigen Zwecken zukommen lassen.